Inhalt
Folgende Personengruppen können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden:
- schwerbehinderter Mensch (SB 1)
- schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MSB 2)
- schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSB 3)
- schwerbehinderter Auszubildender (SBA 2)
- schwerbehinderter Auszubildender / Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSBA 3)
- (schwer)behinderter Auszubildender in Reha-Einrichtung (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) (SBAR 2)
- Folgeanrechnung: schwerbehinderter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung (SBAF 2)
- (schwer)behinderter WfBM-Beschäftigter in Übergangsmaßnahme / § 75 Abs. 2a SGB IX (SBW 1)
- schwerbehinderter Arbeitgeber (SBAG 1)
- Gleichgestellter (GL 1)
- Gleichgestellter / Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MGL 2)
- Gleichgestellter / Mehrfachanrechnungen auf 3 Plätze (MGL 3)
- Folgeanrechnung: Gleichgestellter im 1. Jahr nach der Ausbildung (GLAF 2)
- gleichgestellter Auszubildender (GLA 2)
- gleichgestellter Auszubildender / Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MGLA 3)
- Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen (BS 1)
- Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 4 Plätze (MSB 4)
- Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 5 Plätze (MSB 5)
Hinweis: Der Nachweis der Anrechnungsfähigkeit muss von einer Behörde/Stelle im Geltungsbereich des SGB IX ausgestellt worden sein.
