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REHADAT-Elan 2002

Vorschriften zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe

 

Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe:
Seit dem 01.01.2001 gelten folgende Vorschriften zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe:

Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern zu besetzen (§ 71 SGB IX).

Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, müssen pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe entrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird von 105,- € bis 260,- € gestaffelt.

Je geringer das Ausmaß ist, in dem ein Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht erfüllt, desto höher ist der Betrag, den er monatlich pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen muss:

Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen:
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 Arbeitsplätzen brauchen keine Ausgleichsabgabe zu bezahlen, wenn sie im Jahresdurchschnitt einen oder mehr schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen. Tun sie dies nicht, müssen sie monatlich pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 105,- € bezahlen.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen sind zur jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von zwei schwerbehinderten Mitarbeitern verpflichtet. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Mitarbeiter 180,- € und von weniger als zwei schwerbehinderten Mitarbeitern 105,- € monatlich pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz.


Übergangsregelung:
Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für diejenigen öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die am 31. Oktober 1999 bereits eine Beschäftigungsquote von 6% und mehr erreicht hatten - hier bleibt die Pflichtquote von 6% weiterhin bestehen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe kann sich ändern:
Falls sich die Bezugsgröße für die Sozialversicherung seit der letzten Neubestimmung um 10 Prozent oder mehr erhöht hat, erhöhen sich auch die Staffelbeträge für die Ausgleichsabgabe. Die neuen Beträge werden in diesem Fall vom BMGS im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Für das Anzeigejahr 2002 ist keine Veränderung erfolgt.

Arbeitgeberbezogene, gesamtbetriebliche Anzeige:
Die Anzeigeerstattung erfolgt arbeitgeberbezogen. Das bedeutet für Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Dienststellen, dass nicht für jeden Einzelbetrieb eine Anzeige sowie eine Zusammenfassung erstellt werden muss, sondern nur eine gesamtbetriebliche Anzeige abzugeben ist.
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