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| Pflichtarbeitsplätze (Soll)
| Unbesetzte Pflichtplätze
| Jahresdurchschnittliche SB-Beschäftigtenzahl
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Hinweis:
Interessieren Sie sich für die
Sonderregelung 2003 (Anzeigejahr 2003), dann sehen Sie sich die entsprechende Seite an.
Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen wird anders weitergerechnet:
Die Pflichtabeitsplätze werden weiterhin monatlich berechnet. Die Pflichtquote für das Jahr 2002 beträgt 5%.
Für jeden Monat werden 5% der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze berechnet. Das Ergebnis wird in die Spalte 5 ("Pflichtarbeitsplätze - Soll") geschrieben.
Bei der Berechnung entstehende Bruchteile von 0,50 und mehr werden abgerundet.
In jedem Monat wird die Anzahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze von der Soll-Zahl abgezogen. Falls hierbei Minusbeträge herauskommen, werden diese gleich 0 gesetzt. Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird gebildet.
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 6, im Formular) wird gebildet und durch die Anzahl der Monate, in denen der Arbeitgeber an mindestens einem Tag bestand, dividiert. Das Ergebnis wird in Feld C ("SB-Beschäftigtenzahl") geschrieben.
Beträgt der Wert in Feld C
ist die Beschäftigungspflicht erfüllt und es braucht keine Ausgleichsabgabe bezahlt zu werden.
Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtplatz monatlich zu zahlende Ausgleichsabgabe
- bei Arbeitgebern mit einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von
bis zu 39 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Schwerbehinderten-Beschäftigtenzahl von
unter 1 105,- €
- bei Arbeitgebern mit einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von
bis zu 59 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Schwerbehinderten-Beschäftigtenzahl von
unter 1 180,- €
1 bis unter 2 105,- €.
REHADAT-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird mit dem Ihrer Schwerbehinderten-Beschäftigtenzahl entsprechenden Betrag multipliziert.
Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.
Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte eingegeben haben, wird nun noch automatisch die Hälfte der anrechenbaren Rechnungsbeträge abgezogen.
Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das REHADAT-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.