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Hinweis:
Die Berechnungsvorschriften für die entsprechenden Anzeigejahre finden sie unter folgenden Seiten:
Berechnungsvorschriften (Anzeigejahr 2003)
Berechnungsvorschriften (Anzeigejahr 2004)
a) monatliche Anzahl Arbeitsplätze
ohne Auszubildende und Arbeitsplätze nach
§ 73 Abs. 2 u. 3 SGB IX
(Spalte 4 des Formulars)
b) monatliche Anzahl der besetzten Pflichtplätze
mit schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen
anrechnungsfähigen Personen besetzte Arbeitsplätze, einschließlich
der Mehrfachanrechnungen (früher Spalte 14, im neuen Formular Spalte 6)
Die Anzahl brauchen Sie nicht selbst zu ermitteln: REHADAT-Elan wertet das von Ihnen angelegte Verzeichnis aus und trägt die Anzahl der besetzten Pflichtplätze in Spalte 6 automatisch ein.
Die Berechnung umfasst folgende Schritte:
Ist das Ergebnis kleiner oder gleich 59,00 wird die
Sonderregelung für Kleinbetriebe berücksichtigt.
Liegt der Jahresdurchschnitt über 59,00 wird weiter verfahren wie folgt:
Die Pflichtabeitsplätze werden weiterhin monatlich berechnet. Die Pflichtquote für das Jahr 2002 beträgt 5%
(Ausnahme: öffentliche Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 mehr als 6% Schwerbehinderte beschäftigt hatten, hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6%)
In jedem Monat wird die Anzahl der besetzten Pflichtplätze von der Soll-Zahl abgezogen. Falls hierbei Minusbeträge herauskommen, werden diese gleich 0 gesetzt.
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird gebildet.
Liegt diese bei 5% (bzw. 6%) oder darüber, haben Sie die Beschäftigungspflicht erfüllt und brauchen für das Jahr 2002 keine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtplatz monatlich zu zahlende Ausgleichsabgabe
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird mit dem Ihrer Beschäftigungsquote entsprechenden Betrag multipliziert.
Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.
Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte eingegeben haben, wird nun noch automatisch die Hälfte der anrechenbaren Rechnungsbeträge abgezogen.
Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das REHADAT-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.