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Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen wird im Anzeigejahr 2006 so weitergerechnet:
Die Pflichtarbeitsplätze werden nicht mehr monatlich berechnet, sondern es werden:
a) bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 1 multipliziert
b) bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 2 multipliziert
Die unbesetzten Pflichtarbeitsplätze werden ebenfalls nicht mehr monatlich ermittelt, sondern es wird die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze gebildet und vom berechneten Jahressoll abgezogen.
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Anzahl der Monate, in denen der Arbeitgeber an mindestens einem Tag bestand, dividiert. Das Ergebnis ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigung.
Beträgt der Wert
a) bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen 1 und mehr
b) bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 und bis weniger als 60 Arbeitsplätzen 2 und mehr,
ist die Beschäftigungspflicht erfüllt und es braucht keine Ausgleichsabgabe bezahlt zu werden.
Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe:
- bei Arbeitgebern mit einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl weniger als 40 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von unter 1: 105,- €
- bei Arbeitgebern mit einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
- unter 1: 180,- €
- 1 bis unter 2: 105,- €.
REHADAT-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird mit dem Staffelbetrag (der entsprechenden jahresdurchschnittlichen Beschäftigung) multipliziert.
Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.
Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen eingegeben haben, wird nun automatisch die Hälfte der anrechenbaren Rechnungsbeträge abgezogen.
Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das REHADAT-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.