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REHADAT-Elan bietet einen E-Mail-Newsletter zu den Themen Anzeigeverfahren, Ausgleichsabgabe und der dazu gehörenden Software REHADAT-Elan an. Der Leser erfährt zum Beispiel, ob und welche Änderungen es im Anzeigeverfahren gegeben hat. Und er kann sich informieren, mit welchen Funktionen die jährliche Ausgabe der Berechnungssoftware REHADAT-Elan verbessert wurde.
Ergänzt wird der Newsletter durch Tipps zur komfortablen Handhabung der Verfahrens sowie Hintergrundwissen zum Thema.
Der Newsletter ist kostenlos und erscheint alle zwei Monate.

 

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Newsletter-Archiv  ( 2 Ausgaben )

 

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REHADAT-Elan      Newsletter 02 / 2007
Köln, 09. März 2007

Inhalt:



REHADAT-Elan-Anwenderbefragung

Der gute Rücklauf und vor allem die positive Einschätzung der Software REHADAT-Elan in den Antworten hat uns sehr gefreut. Bisher sind rund 2.000 Fragebögen eingegangen. Falls Sie noch nicht teilgenommen haben: wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen auf dem Fragebogen oder online .

In der nächsten Newsletter-Ausgabe werden wir die Gesamtauswertung vorstellen.


Stichtag 31. März - Fristversäumnis kann teuer werden

Die Zeit läuft - bis zum 31.März muss die Anzeige elektronisch oder per Post bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden. Die Abgabefrist kann nicht verlängert werden und eine verspätete Abgabe der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei geringfügigen Verspätungen zeigen sich die Arbeitsagenturen allerdings meist kulant.

Aber nicht nur die Anzeige muss bis zum 31. März abgegeben werden. Falls Sie Ausgleichsabgabe bezahlen müssen, ist zu diesem Termin auch die Zahlung an das Integrationsamt fällig. Für verspätete Überweisungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat. Ausnahmen können nur in begründeten Fällen gemacht werden.

Geraten Arbeitgeber mit der Anzeige und der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, werden Feststellungsbescheide erlassen. Zuerst schätzt die Arbeitsagentur, wie viel zu zahlen ist. Dabei geht sie davon aus, dass keine behinderten Mitarbeiter beschäftigt werden. Das Ergebnis übermittelt sie ans Integrationsamt, welches wiederum die rückständigen Beträge feststellt.

Je nachdem, wie schnell die Anzeige bearbeitet wird, kann die "Rechnung" auch später kommen. Die Säumniszuschläge müssen dann für einen längeren Zeitraum gezahlt werden, hier können schnell einige hundert Euro zusammenkommen. Grund genug also, sich rechtzeitig um die pünktliche Anzeigenabgabe und Überweisung zu kümmern.



Fragen aus der Praxis:

Müssen Arbeitgeber, die nicht von der Agentur für Arbeit angeschrieben wurden, keine Anzeige abgeben?

Doch, sie müssen. Alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen (ohne Azubis und Teilzeitkräfte unter 18 Wochenstunden) müssen eine Anzeige abgeben - auch wenn sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wurden.

Der jährliche Formularversand der Bundesagentur für Arbeit ist ein Service für Arbeitgeber, der diese bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung unterstützen soll. Verantwortlich für die rechtzeitige Abgabe der Anzeige und auch für die Selbstveranlagung der Ausgleichsabgabe ist jedoch allein der Arbeitgeber.

Die Abgabepflicht verjährt übrigens erst nach fünf Jahren. Fallen "übersehene" Arbeitgeber nachträglich auf, müssen sie rückwirkende Anzeigen erstellen und ggf. nachträglich zahlen - einschließlich der Säumniszuschläge.

Arbeitgeber, die keine Formulare erhalten haben, können unter www.rehadat-elan.de die Software zur Erstellung der Anzeige herunterladen. Formularvordrucke und REHADAT-Elan auf CD-ROM können über den Bestellservice der BA geordert werden: Formular- und CD-ROM-Bestellung .


Mehrfachanrechnungen von behinderten Beschäftigten

Normalerweise werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. In besonderen Fällen kann man Mitarbeiter aber auf zwei oder drei Plätze anrechnen. Dann nämlich, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeit stößt.

Ein Antrag auf Mehrfachanrechnung kann vom Arbeitgeber formlos an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Ist diese einverstanden, bestätigt sie das auf dem sogenannten Mehrfachanrechnungsbescheid.

Im Anzeigeverfahren stehen für Mitarbeiter mit Mehrfachanrechnung die Personengruppenkürzel MSB2, MSB3, MGL2 und MGL3 zur Auswahl, je nachdem, ob es sich um schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter handelt und ob zwei oder drei Plätze angerechnet werden dürfen. Nur die Daten des Mehrfachanrechnungsbescheides müssen in das Verzeichnis eingetragen werden, eine zusätzliche Erfassung des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides ist nicht nötig.

Bei Wegfall der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird allerdings auch die Mehrfachanrechnung ungültig - das sollten Sie als Arbeitgeber überprüfen und ggf. als Endedatum im Verzeichnis angeben.

Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende. Diese werden während der Ausbildung und im Falle der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auch im ersten Jahr der Beschäftigung automatisch auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Ein Mehrfachanrechnungsbescheid ist dazu nicht nötig.


Anrechenbare Beträge von Werkstattrechnungen

Immer wieder erreichen uns Fragen zu den anrechenbaren Beträgen von Werkstattrechnungen. Offensichtlich stellen noch nicht alle Werkstätten die Rechnungen klar aus.

Eine "vorbildliche" Rechnung sollte zwei Beträge ausweisen:

  • den Gesamtrechnungsbetrag
  • den Anteil des Gesamtbetrags, der auf die Arbeitsleistung der schwerbehinderten Mitarbeiter entfällt (dieser wird nach einem bestimmten Schlüssel ermittelt, der in den meisten Bundesländern zwischen Integrationsämtern und Werkstätten abgestimmt wurde und ist zur Hälfte auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar).

Diese beiden (vollen) Beträge werden in der Aufstellung der Werkstattaufträge angegeben. Die Halbierung auf 50 % erfolgt erst zum Schluss - wenn Sie REHADAT-Elan einsetzen, macht das Programm dies automatisch, wenn Sie die Formulare per Hand ausfüllen, ermitteln Sie 50 % aus der Summe der anrechenbaren Beträge.

Falls Sie die beiden oben genannten Beträge in einer Werkstattrechnung nicht finden, bitten Sie die Werkstatt um eine entsprechende Aufschlüsselung. Bei Problemen unterstützt Sie auch Ihr Integrationsamt.


Warum funktioniert der elektronische Versand nicht vollkommen papierlos?

Ein Bestandteil der Anzeige ist die Unterschrift des Arbeitgebers, mit der er bestätigt, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Bei elektronischen Anzeigen wird diese Erklärung auf dem EDV-Begleitausdruck unterschrieben. Außerdem enthält der EDV-Begleitausdruck eine Nummer, über die eine Verbindung zwischen der Unterschrift und der abgegebenen Anzeige hergestellt werden kann.

Bei elektronischen Anzeigen muss allerdings nur ein einziges Blatt verschickt werden und nicht der mehrseitige Formularsatz. Besonders wenn viele schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt werden, spart man hier einige Seiten.

Mittelfristig soll geprüft werden, ob die Anzeige auch elektronisch signiert werden kann. Dies wird jedoch nur für Arbeitgeber möglich sein, die über bestimmte technische Voraussetzungen und eine Signaturkarte verfügen.


Förderprogramm Job4000

Arbeitgeber, die behinderten Menschen neue Chancen bieten, können Mittel aus dem Förderprogramm Job4000 erhalten:

  • Bei der zusätzlichen Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 600 Euro monatlich für 5 Jahre möglich. Die genaue Höhe und die Förderdauer werden im Einzelfall festgelegt. Als besonders betroffen gelten beispielweise schwerbehinderte Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder mit einer geistigen oder seelischen Behinderung.
  • Die Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes für schwerbehinderte Jugendliche kann mit einer Prämie von bis zu 3.000 Euro belohnt werden. Nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gibt es eine weitere Prämie von bis zu 5.000 Euro.

Ansprechpartner für das Förderungsprogramm sind die Integrationsämter.

Weitere Informationen zu Job4000 finden Sie unter Jobs ohne Barrieren.


Abmelden vom Newsletter

Falls Sie den Newsletter nicht mehr beziehen möchten, können Sie sich im Internet unter www.rehadat-elan.de unter dem Punkt Service/Newsletter abmelden.


Impressum

REHADAT - Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation
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Projektleitung: Gisela Semmt, Petra Winkelmann, Werner Lenske
Redaktion: Tamer Ünver
Gustav-Heinemann-Ufer 84-88, 50968 Köln
Telefon: 0221 4981-804, Fax: 0221 4981-855
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