REHADAT-Elan04
Vorabinformation zu Änderungen im Anzeigeverfahren 2004
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Vorabinformation über die geplanten Änderungen:
Die konkrete Umsetzung der Gesetzesänderungen wird derzeit noch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern abgestimmt.
Sobald die endgültigen Entscheidungen getroffen sind und das Layout der Formulare für 2004 feststeht, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.
Die wichtigsten Gesetzesänderungen und ihre voraussichtlichen Konsequenzen für die Anzeigeerstattung:
- Altersteilzeitbeschäftigte werden auch dann auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet, wenn ihre Arbeitzeit weniger als 18 Stunden wöchentlich beträgt (§ 75 Abs. 2 Satz 2);
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- im Formularvordruck für das Verzeichnis wird voraussichtlich eine entsprechende Abfrage ergänzt.
- Solange für Altersteilzeitbeschäftigte eine Vertretung eingestellt ist, werden sie bei der Ermittlung der Beschäftigungspflicht nicht berücksichtigt (§ 73 Abs. 2 Nr. 7), d.h. sie können in Spalte 3 des Formulars mitgezählt werden.
- Schwerbehinderte Menschen, die im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt beschäftigt werden, werden für die Zeit der betrieblichen Beschäftigung auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 75 Abs. 2a);
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- im Anzeigeverfahren werden für diese Personengruppen neue Kürzel eingeführt (voraussichtlich SBW und GLW, Anzahl der Pflichtarbeitsplätze: im Regelfall 1, bei vorliegendem Mehrfachanrechnungsbescheid auch 2 oder 3).
- Während betrieblicher Phasen einer überbetrieblichen Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden schwerbehinderte Auszubildende auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 76 Abs. 2 Satz 2);
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- im Anzeigeverfahren werden für diese Personengruppen neue Kürzel eingeführt (voraussichtlich SBAR und GLAR, Anzahl der Pflichtarbeitsplätze: im Regelfall 2, bei vorliegender Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze auch 3).
- Bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung wird ein schwerbehinderter Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 76 Abs. 2 Satz 4), auch wenn die Ausbildung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt ist. Dabei muss es sich allerdings um einen nahtlosen Übergang handeln, d.h. das Beschäftigungsverhältnis muss spätestens in dem Monat beginnen, der auf das Ausbildungsende folgt;
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- im Anzeigeverfahren werden für diese Personengruppen neue Kürzel eingeführt (voraussichtlich SBAF und GLAF, Anzahl der Pflichtarbeitsplätze: 2) sowie die zur Überprüfung erforderlichen Daten abgefragt.
- Die Beschäftigungspflichtquote von 5 Prozent wird beibehalten (§ 71 Abs. 1). Die Höhe der Pflichtquote unterliegt einem Prüfvorbehalt bis zum 30. Juni 2007 (§ 160 Abs.2).
- Der Grenzwert für die Kleinbetriebsregelungen verschiebt sich von einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von "bis zu 59" (d.h. 59,00) auf "weniger als 60".
Als Ausgleich für die durch die Gesetzesänderungen notwendigen zusätzlichen Abfragen soll gleichzeitig das Verzeichnis der anrechenbaren schwerbehinderten Menschen etwas abgespeckt werden.
Hier soll zukünftig auf die Abfrage des Wohnorts, des Tätigkeitsschlüssels sowie der Tätigkeitsbezeichnung verzichtet werden. Stattdessen soll nur noch abgefragt werden, ob es sich bei dem eingetragenen Mitarbeiter um den Geschäftsführer einer GmbH handelt. Diese Personen können nämlich nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Auch das "Wegfalldatum", das ohnehin nur im Falle der Herabsetzung des GdB relevant war, soll nicht mehr gesondert abgefragt werden, sondern kann ggf. in das Feld "Befristet bis" eingetragen werden.
Auch die Schnittstellenbeschreibung für den Datenimport aus Personalsoftware und anderen Programmen nach REHADAT-Elan wird überarbeitet. Wir bemühen uns, die Änderungen möglichst gering zu halten.
Die endgültigen Festlegungen werden voraussichtlich bis August dieses Jahres getroffen werden.