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Ruhende Arbeitsverhältnisse

Wenn keine Vertretungskraft eingestellt ist, zählen ruhende Arbeitsverhältnisse (wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit/ Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub oder Bezugs einer Rente auf Zeit oder bei  Altersteilzeit in der Freistellungsphase) weiter als Arbeitsplatz.

In Fällen einer Vertretung zählt nur die Stelle der Vertretungskraft.

siehe § 73 SGB IX


 

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