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Kurzarbeit

Kurzarbeit hat keine Auswirkung auf den Tatbestand des Beschäftigungsverhältnisses: Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit unter 18 Stunden sinkt, zählen bei der Anzahl der Arbeitsplätze und Stellen nach § 73 Abs. 1-3 ff SGB IX mit. Das heißt, sie werden in Spalte 1 aufgeführt und dürfen auch nicht in Spalte 3 abgezogen werden. Im Anzeigeverfahren gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III teilnimmt.


 

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